Steuer und Geschäft und Pflicht

Benutzen Sie den Webservice (z.B. Airbnb, Booking, Trivago, Roomorama, VRBO) für das Angebot einer Wohnung oder
eines Hauses in der Stadt Prag (zur „geteilten" Unterkunft) von Touristen? Die gesetzlichen Verpflichtungen gelten auch für Sie!

Steuerpflicht

Wenn Sie Ihre Immobilie einer dritten Person gegen Bezahlung zur Unterkunft anbieten, sind Sie verpflichtet, die Einkommensteuer der natürlichen sowie juristischen Personen zu bezahlen und zugleich auch die Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge
zu leisten.

Für nähere Informationen zur Einkommensteuer der natürlichen Personen lesen Sie bitte:

Für nähere Informationen zur Einkommensteuer der juristischen Personen lesen Sie bitte:

Für nähere Informationen zur steuerlichen Bewertung der Verpflichtungen von Beherbergungsdienstleistern lesen Sie bitte:

 

Gewerbeberechtigung

Die Tätigkeit bestehend in der Unterkunft gegen Entgelt auch in Wohnungs- und Familienhäusern, falls sie in unternehmerischer Weise betrieben wird (d. h. selbstständig, im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung, zum Zwecke des Erzielens eine Gewinns und unter den Bedingungen festgelegt durch das Gewerbegesetz), kann man ausschließlich auf der Grundlage einer Gewerbeberechtigung für das freie Anmeldegewerbe mit dem Unternehmensgegenstand Herstellung, Handel und Dienstleistungen nicht angeführt in den Anhängen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes, Branche 55. Unterkunftsdienstleistungen ausüben.

Falls die Unterkunft auf der Grundlage einer Gewerbeberechtigung erfolgt, hat der Raum, in dem die Unterkunft gewährt wird, den Charakter einer gewerblichen Betriebsstätte. Der Unternehmer ist gemäß dem § 17 Abs. 3 des Gewerbegesetzes verpflichtet, den Beginn und die Beendigung des Betreibens des Gewerbes in der Betriebsstätte dem Gemeinde-Gewerbeamt im Voraus mitzuteilen. Die gewerbliche Betriebsstätte muss in der festgelegten Weise mit dem Vornamen, Nachnamen, der Handelsfirma oder der Bezeichnung des Unternehmers und seiner Identifikationsnummer der Person, dem Vornamen und dem Nachnamen der Person verantwortlich für die Tätigkeit der Betriebsstätte, die Betriebszeit, die Kategorie und die Klasse der Unterkunftseinrichtung (§ 17 Abs. 7 und 8 des Gewerbegesetzes).

Bei der Beendigung des Betreibens der Tätigkeit in der Betriebsstätte ist der Unternehmer ferner verpflichtet, dem Gewerbeamt mitzuteilen, auf welcher Adresse man seine eventuellen Verbindlichkeiten abgleichen kann (§ 31 Abs. 16 des Gewerbegesetzes).

Weitere Informationen finden Sie unter: