Meldepflicht der Ausländerbehörde

Wenn Sie Ausländern eine Unterkunft bieten, unterliegen Sie den Pflichten laut Gesetz Nr. 326/1999 der Ges.Slg., über den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Der Vermieter einer Immobilie ist laut diesem Gesetz jede Person, die Unterkunft gegen Bezahlung bietet oder mehr als 5 Ausländer unterbringt.


Pflichten der Vermieter
:

  • der Vermieter ist verpflichtet, der Polizei die Unterbringung des Ausländers innerhalb von 3 Werktagen nach seiner Unterbringung zu melden;

  • ein Hausbuch zu führen und es auf Verlangen der Polizei zur Kontrolle vorzuzeigen; zu Beginn der Kontrolle ist er verpflichtet, das Hausbuch mit den Angaben über die zu diesem Zeitpunkt untergebrachten Ausländer vorzuzeigen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

 

Vorsicht - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, Sie sind für die Erfüllung Ihrer Pflichten verantwortlich.