Gebühr für Kur- oder Erholungsaufenthalt

Laut Gesetz über die örtlichen Gebühren und allgemein
verbindlicher Anordnung Nr. 27/2003 Ges.Slg. der Hauptstadt Prag besteht die Pflicht des Unterkunftsanbieters, die jeweilige Stadtgebühr für einen Kur- oder Erholungsaufenthalt einzuziehen
und zu bezahlen.

Der Satz dieser Gebühr beträgt 15, - CZK pro Person und für jeden angefangenen Tag des Aufenthaltes, wenn dieser Tag nicht
der Tag der Ankunft ist.


Pflichten des Vermieters:

  • Meldepflicht - der Vermieter ist verpflichtet, dem zuständigen Stadtteil, in dem sich die angebotene Immobilie befindet, die Eröffnung der Tätigkeit des Angebots von „geteilten" Unterkünften innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Tätigkeit zu melden;

  • die Gebühr von der untergebrachten Person in der richtigen Höhe einzuziehen;

  • die eingezogenen Gebühren auf das Konto des Gebührenverwalters rechtzeitig und in richtiger Höhe
    zu entrichten;

  • ein Registrierbuch der untergebrachten Personen in schriftlicher Form zu führen;

  • nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Vermieter verpflichtet, dem zuständigen Stadtteil die Anzahl
    der Tage des Aufenthalts der untergebrachten Personen, die der Gebühr unterliegen, zu melden und den Gesamtbetrag der Gebühr, zu der er / sie verpflichtet ist, für diese Personen zu zahlen.

Weitere Informationen finden Sie unter:


Für eine Person, die die Meldepflicht nicht erfüllt, kann der Gebührenverwalter eine Geldstrafe von bis zu 500.000 CZK gemäß § 247a der Steuerordnung auferlegen!
Nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können von dem Gebührenverwalter dreifach erhöht werden. Die Person, die in größerem Maße eine lokale Gebühr hinterzieht, kann die Straftat der Hinterziehung von Steuern, Gebühren und ähnlichen obligatorischen Zahlungen nach § 240 des Strafgesetzbuchs